Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

delta aktiv GmbH (nachfolgend „delta“ genannt)

  1. Als Dienstleistungsunternehmen stellt die delta dem Entleiher auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Mitarbeiter vorübergehend zur Verfügung. Die delta ist Arbeitgeber der Mitarbeiter; diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Entleiher. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit der delta zu vereinbaren, wobei die delta auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche des Entleihers weitgehend Rücksicht nimmt. Sollte ein Mitarbeiter der delta mit anderen als den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Tätigkeiten betraut oder in anderen Betrieben eingesetzt  werden, ist der Entleiher verpflichtet, die delta über diese Einsatzänderung unverzüglich zu informieren. Der vereinbarte Stundenverrechnungssatz ist in diesem Fall an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Mitarbeiters einvernehmlich anzupassen. Der Entleiher verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher selbst oder einem mit dem Entleiher konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Entleiher diesen Befund der delta unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Arbeitnehmerüberlassungsverträge anzupassen.
  2. Dieser Arbeitnehmerüberlassungsvertrag hat vor allen anderen Vereinbarungen – gleich welcher Art – Vorrang.
  3. Die Mitarbeiter der delta legen dem Entleiher Tätigkeitsnachweise vor, um diese vom Entleiher abzeichnen zu lassen. Eine Ausfertigung verbleibt beim Entleiher für die Rechnungskontrolle.
  4. Die Rechnungen der delta werden grundsätzlich online und ohne Beifügung der Zeitnachweise an den Entleiher gestellt. Der Entleiher hat jedoch die Möglichkeit, auf Wunsch die Rechnungen und Zeitnachweise in Papierform per Post zu verlangen. Die Rechnungen der delta sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zu begleichen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles um mehr als einen Monat ist die delta berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fristlos zu kündigen. Eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Die Mitarbeiter der delta sind nicht zum Inkasso berechtigt.
  5. Die vereinbarten Stundenverrechnungssätze werden bei Einführung bzw. Erhöhung von gesetzlichen Mindestentgelten und bei Erhöhung der für die überlassenen Mitarbeiter geltenden Tariflöhne automatisch angepasst. Die Anpassung der Stundenverrechnungssätze erfolgt um den gleichen Prozentsatz, um den sich das von der delta an den überlassenen Mitarbeiter zu zahlende Entgelt erhöht, und zwar bereits für jene Abrechnungszeiträume, für welche die vorgenannten Entgelterhöhungen  für die  delta verpflichtend sind.
  6. Die Mitarbeiter der delta sind sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist der Entleiher gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehenen Tätigkeiten zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen über ihn an die delta zu richten. Stellt der Entleiher fest, dass ein Mitarbeiter sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und wendet sich innerhalb der ersten vier Stunden an die delta, wird ihm im Rahmen gegebener Möglichkeiten eine Ersatzkraft gestellt. Wenn ein Mitarbeiter der delta seine Tätigkeit beim Entleiher nicht aufnimmt oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht fortsetzt, ist die delta bemüht, umgehend eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird die delta von der Überlassungsverpflichtung frei.
  7. Im Übrigen steht die delta nur dafür ein, dass ihre Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz die generelle Eignung besitzen, die sie dazu befähigt, ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen zu erbringen. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Reklamationen sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen 1 Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes vorzubringen und ausschließlich an die delta zu richten. Verspätete Reklamationen geben dem Entleiher keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger Reklamation im Rahmen der Haftung der delta  steht diese nur für Nachbesserung ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Die delta haftet nicht für Schäden, die ihre Mitarbeiter verursachen.
  8. Der Entleiher stellt die delta von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:
    • eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit
    • die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der • Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts
    • eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche
      Vereinbarungen
    • ein Einsatz in einem anderen Betrieb
    • eine Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflicht nach Punkt 1 dieser
      ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
  9. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Entleiher Sorge tragen. Darüber hinaus gibt er der delta die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit bekannt.
  10. Folgende Zuschläge werden berechnet:
    25 % – Nachtarbeit (22.00 Uhr – 06.00 Uhr)
    25 % – Mehrarbeit
    50 % – Sonntagsarbeit
    100% – am 24.12. und 31.12. ab 14.00Uhr

    100 % – Feiertagsarbeit
  11. Arbeitsschutzvereinbarung / Arbeitssicherheit: Gemäß § 11 (6) AÜG unterliegt die Tätigkeit der Mitarbeiter den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten der delta. Der Entleiher hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der delta nur mit Tätigkeiten beauftragt sowie an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, die einer Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung gem. §§ 5 und 6 ArbSchG unterzogen wurden.
    1.  Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Sicherheitsschuhe und Arbeitskleidung stellt die delta.
      Weiterführende PSA bedürfen der Absprache zwischen dem Entleiher und der delta.
    2. Erste Hilfe: Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher gestellt.
    3. Arbeitsmedizinische Vorsorge: Der Entleiher verpflichtet sich zwecks Durchführung eventueller Vorsorgeuntersuchungen die delta zu informieren, ob der Arbeitsplatz gesundheitlich bedenklich ist. Führt der Entleiher notwendige Vorsorgeuntersuchungen durch, ist er verpflichtet, Kopien der ärztlichen Bescheinigungen der delta auszuhändigen.
    4. Sicherheitstechnische Einweisung am Tätigkeitsort: Die Mitarbeiter der delta sind vor Arbeitsaufnahme durch den Entleiher in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes sowie umfassend in die Maßnahmen zu deren Abwendung einzuweisen. Die Einweisung ist zu dokumentieren. Dies gilt auch bei Umsetzungen in neue Tätigkeitsbereiche. Die delta ist von Umsetzungen in Kenntnis zu setzen. Der Entleiher garantiert Vertretern der delta, insbesondere dem Sicherheitsbeauftragten und der Sicherheitsfachkraft, freien Zutritt zu allen Einsatzorten.
    5. Unfallmeldung: Arbeitsunfälle sind sofort zu melden. Diese sind gemeinsam zu untersuchen. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher gem. § 193 Abs. 1 SGB VII seiner zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Die Mitarbeiter der delta sind durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert.
  12. Arbeitsvermittlung: Bei Übernahme eines Mitarbeiters der delta durch den Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach Überlassungsbeginn berechnet die delta folgende Vermittlungsprovision auf Basis des Bruttomonatsgehalts des Mitarbeiters beim Entleiher: Bei Übernahme innerhalb der ersten drei Monate 2 Bruttomonatsgehälter, nach drei Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter, nach sechs Monaten 1 Bruttomonatsgehalt und nach neun Monaten 0,5 Bruttomonatsgehalt. Die Vermittlungsprovision ist vom Entleiher zu zahlen. Bei einer Übernahme nach mehr als zwölf Monaten wird keine Vermittlungsprovision von der delta erhoben. Das Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Mitarbeiter und Entleiher. Der Entleiher ist verpflichtet, die delta unverzüglich über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter und über die Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts in Kenntnis zu setzen.
  13. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  14. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.
  15. Datenschutzhinweise finden Sie unter dem Link:
    https://www.delta-aktiv.de/datenschutz/
  16. Gerichtsstand für beide Teile ist Mainz.
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Delta-Aktiv ist Mitglied im iGZ

Als Mitglied im iGZ haben wir uns den Regelungen des gemeinsamen Ethik-Kodexes verpflichtet. Wir stehen damit für „Gute Zeitarbeit“, deren Handeln von Fairness, Zuverlässigkeit, Respekt, Vertrauen und Seriosität geleitet wird. Darüber hinaus wahren wir unsere Werte mit dem Delta-Aktiv-Moralkodex.

Das wertvollste Kapital eines Unternehmens ist die Arbeitskraft, die seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihm geben. Diese Menschen sind der Schlüssel zum Erfolg. Diese Überzeugung haben wir zu unserem Grundsatz gemacht. Auch unsere eigenen Mitarbeiter werden nach der Fähigkeit ausgewählt, sich mit dieser Unternehmensphilosophie zu identifizieren.